Senin, 29 April 2019

Anlage 9 Der Bundesbeihilfeverordnung

Anlage 9 BBhV Einzelnorm ~ Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506 Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig 4 Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16

Bundesbeihilfeverordnung BBhV Anlage 9 zu § 23 Absatz ~ Bundesbeihilfeverordnung BBhV Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Anlage 9 BBhV zu § 23 Absatz 1 Höchstbeträge für ~ Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen höchstens jedoch um 10 Euro

Bundesbeihilfeverordnung BBhV Anlage 9 zu § 23 Absatz ~ Bundesbeihilfeverordnung BBhV Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung BBhV Bundesbeihilfeverordnung mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Anlage 9 zu § 23 Absatz 1

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ~ 3 Heilmittel § 23 und Anlagen 9 und 10 Bei ärztlich verordneten Heilmitteln nach § 23 und der Anlage 9 handelt es sich um weit verbreitete Behandlungen wie Inhalationen Krankengymnastik Massagen Bäder Logopädie und Podologie Nun werden die beihilfefähigen Höchstbeträge bei Behandlungen ab 31 Juli 2018 angehoben eine weitere

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur ~ 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Aufwendungen für die Heilmittel nach Anlage 9 zur BBhV 2 Wird ein anderes Heilmittel abgerechnet ist zunächst zu klären ob dieses Heilmittel einem der in Anlage 9 aufgeführten Heilmittel entspricht oder vergleichbar ist

Bundesbeihilfeverordnung mit Durchführungshinweisen ~ Bundesbeihilfeverordnung mit Durchführungshinweisen Anlage 9 Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Zur Gesamtübersicht der Bundesbeihilfeverordnung BBhV Bundesbeihilfeverordnung mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Anlage 9 zu § 23 Absatz 1

Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich ~ Die Nummern analog 846 analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16

Anlage 9 FeV Einzelnorm ~ nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt

Bundesbeihilfeverordnung BBhV Übersicht ~ Anlage 4 zu § 23 Abs 1 Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel Anlage 5 zu § 25 Abs 1 und 4 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör


∼ Anlage 9 Der Bundesbeihilfeverordnung




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